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Zählt es als Benutzung, wenn ich meine Marke abwandle?

günstig für Mitbewerber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Nur wenn das abgewandelte Zeichen im Gesamteindruck trotz der Unterschiede noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird. Weggelassene oder hinzugefügte Bestandteile dürfen dafür keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung haben. Auch in der tatsächlich verwendeten Form muss die Marke eindeutig auf Ihr Unternehmen hinweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 22.06.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Es kommt darauf an, ob das abweichend benutzte Zeichen vom Verkehr bei und trotz Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird. Das setzt voraus, dass der Verkehr den weggelassenen oder hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst. Die Marke muss auch in der tatsächlich benutzten (erweiterten) Form eindeutig das die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnende Element bilden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

MSchG §33a Abs4

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