Wann verwende ich einen fremden Namen wie eine Marke?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Werkstätten, Händler
Ein Zeichen wird nur dann wie eine Marke gebraucht, wenn es im Geschäftsverkehr so für eine Ware oder Leistung verwendet wird, dass ein unbefangener Durchschnittskunde annehmen kann, es unterscheide diese von gleichartigen Angeboten anderer. Das Zeichen muss also auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin. - Ford-Werkstätte
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werden eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung nicht als markenmäßige Nutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 21).OGH 4 Ob 206/22f, 31.01.2023
- Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt auch bei der Verwendung einer Marke für Zubehör‑Dienstleistungen vor.OGH 4 Ob 205/20f, 22.12.2020
- Hier: Kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Marke „Coyote“ bei Bewerbung von Shows mit dem Slogan „Coyote Ugly Shows & Other Surprises“.OGH 4 Ob 99/20t, 02.07.2020
- Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf einer Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.OGH 17 Ob 19/10h, 16.02.2011
- Markenrechtliche Ansprüche bestehen nur bei kennzeichenmäßiger Benutzung.OGH 17 Ob 19/10h, 16.02.2011
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
- Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird.OGH 17 Ob 26/09m, 19.11.2009
- Kennzeichenmäßiger Gebrauch wird verneint, wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinn als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.OGH 17 Ob 2/09g, 24.02.2009
- Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104.OGH 17 Ob 3/08b, 20.05.2008
- Auch der Europäische Gerichtshof zieht die Funktion der Marke als betriebliche Herkunftsbezeichnung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Benutzung im Sinn von Art 5 Abs 2 MarkenRL heran.OGH 17 Ob 1/08h, 08.04.2008
- Bei den zulässigen Verwendungen einer Marke ausschließlich als Werktitel, als Bestimmungsangabe oder für eine kritische Stellungnahme gegen die geschützten Waren handelt es sich um Ausnahmefälle.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
- Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; ein Eingriff in das Ausschließungsrecht des jeweiligen Markeninhabers ist in solchen Fällen aber dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber des das Zeichen verwendenden Unternehmens sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen.OGH 4 Ob 262/02m, 17.12.2002
- Zeichenmäßiger Gebrauch kann demnach vorliegen, wenn ein fremdes Warenzeichen in eine Unternehmensbezeichnung oder in Werbemittel wie zum Beispiel Anzeigen, Kataloge, Preislisten, Geschäftsbriefe, Drucksachen, Rechnungen usw aufgenommen wird.OGH 4 Ob 2137/96k, 12.08.1996
- Nur der markenmäßige Gebrauch durch einen Dritten kann die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen.OGH 4 Ob 82/95, 05.12.1995
- Auch bei einem Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, dass hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird.OGH 4 Ob 66/92, 29.09.1992
- Das Verbot des kennzeichenmäßigen Gebrauchs (zB) eines Wortes als Unternehmenszeichen bedeutet keineswegs auch das Verbot, dieses Wort überhaupt in den Mund zu nehmen.OGH 4 Ob 17/90, 27.02.1990
- Charles Lindbergh-Pullover.OGH 4 Ob 57/89, 23.05.1989
- Bei Mehrdeutigkeit muss davon ausgegangen werden, dass ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. - DuracellOGH 4 Ob 364/85, 10.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 4 Ob 215/24g, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 26/18d, 20.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10a; MSchG §13; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Herkunftsgarantie der Marke
Wettbewerb · Fremdes Markenlogo in der Werbung
Wettbewerb · Fremde Marke zur Beschreibung nutzen
Wettbewerb · Nennung einer fremden Marke
Wettbewerb · Ernsthafte Benutzung einer Marke