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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 111/21h

Worum es ging: Kann ich einen in der Berufung vergessenen Verfahrensfehler nachholen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.

Ein Zeichen wird nur dann wie eine Marke gebraucht, wenn es im Geschäftsverkehr so für eine Ware oder Leistung verwendet wird, dass ein unbefangener Durchschnittskunde annehmen kann, es unterscheide diese von gleichartigen Angeboten anderer. Das Zeichen muss also auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen.

Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.

Verwechslungsgefahr entsteht vor allem dadurch, dass die angebotenen Waren gleich oder ähnlich sind. Eine gewisse Nähe der Waren und der Branchen genügt dafür. Liegen die Waren oder Leistungen aber so weit auseinander, dass eine Verwechslung nicht mehr zu befürchten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Zwei Zeichen werden nicht schon deshalb verwechselt, weil sie denselben Wortstamm haben. Der gemeinsame Teil muss eigenständig hervortreten und für sich allein auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Beschreibt der gemeinsame Teil nur die Ware, scheidet eine Verwechslung von vornherein aus.

Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.

In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Nur wenn das abgewandelte Zeichen im Gesamteindruck trotz der Unterschiede noch mit der eingetragenen Marke gleichgesetzt wird. Weggelassene oder hinzugefügte Bestandteile dürfen dafür keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung haben. Auch in der tatsächlich verwendeten Form muss die Marke eindeutig auf Ihr Unternehmen hinweisen.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.440 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Geschäftszahl

4Ob111/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., in der Markenrechtssache der Antragstellerin S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alexander Cizek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner T* P*, vertreten durch Josef Peer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 296141, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2020, GZ 33 R 83/20y-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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