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Bin ich Handelsvertreter, auch wenn ich keine Waren vermittle?

günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Vermittler, Unternehmer, Versicherungsagenten
Ja. Das Gesetz erfasst nicht nur den Warenvertreter, sondern jeden, der ständig damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Ausgenommen sind nur Geschäfte über Liegenschaften. Auch wer Vermittlungstätigkeiten anderer vermittelt, fällt darunter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.01.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

§ 1 des HVertrG spricht ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen. Handelsvertreter ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut. Dass Inhalt der Vermittlungstätigkeit die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" ist, schadet wegen des weiten Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 HVertrG nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121659 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

HVertrG 1993 §1 Abs1; HVertrG 1993 §1 Abs2

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