Muss die Arbeit des Vermittlers wirklich zum Vertrag geführt haben?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Käufer, Verkäufer, Handelsvertreter, Makler
Ein Vermittler bekommt seine Provision nur, wenn seine Tätigkeit und das Zustandekommen des Geschäfts in einem ausreichenden ursächlichen Zusammenhang stehen. Ein bloß zufälliger oder ganz entfernter Zusammenhang genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete.OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022
- Auch eine weitere Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verkäufer kann im Einzelfall verdienstlich und adäquat sein.OGH 10 Ob 107/18k, 25.06.2019
- Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 138/17y, 24.08.2017
- Adäquitätsfragen sind grundsätzlich einzelfallbezogen.OGH 5 Ob 256/12a, 16.07.2013
- Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss.OGH 5 Ob 256/12a, 16.07.2013
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- Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte.OGH 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
- Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
- Die bloß als natürliche Kausalität zu wertende Tatsache eines ohne das Einschreiten des Vermittlers unterbliebenen Kontakts der späteren Vertragspartner kann einem Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen des Erfordernisses der Verdienstlichkeit nicht als taugliche Grundlage dienen.OGH 1 Ob 260/00t, 28.11.2000
- Hier: Betriebliches Vorschlagswesen (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 246/88, 24.10.1988
- Kam es - ohne Beiziehung des Vermittlers - wegen der Höhe des geforderten Preises zu keinem Abschluss und auch zu keinen Verhandlungen, ist Kausalität der geraume Zeit später einsetzenden, zum Vertragsabschluss führenden Vermittlungstätigkeit anzunehmen.OGH 4 Ob 604/87, 17.11.1987
- Der bloß tatsächliche Zusammenhang genügt beim Mangel des ursächlichen rechtlichen Zusammenhanges der Tätigkeit des Vermittlers zu dem eingetretenen Nutzen des Auftraggebers nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches.OGH 7 Ob 140/73, 22.08.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062878 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 39.
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 38/22i, 06.04.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
HVG §6 IC; HVG §29 IIc; MaklerG §6 Abs2; MaklerG §6 Abs3
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