OGH 7 Ob 156/15i
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Wer als freier Vertreter arbeitet, steht zwischen einem Handelsvertreter und einem Angestellten. Für Sie gelten daher die gleichlaufenden Regeln des Angestelltengesetzes und des Handelsvertretergesetzes über Kündigungsfrist und Schadenersatz.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Ja. Das Gesetz erfasst nicht nur den Warenvertreter, sondern jeden, der ständig damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Ausgenommen sind nur Geschäfte über Liegenschaften. Auch wer Vermittlungstätigkeiten anderer vermittelt, fällt darunter.
Ja. Der Rechtsschutz für Sie als Arbeitnehmer knüpft in den Bedingungen allgemein an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an. Er erstreckt sich daher auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, und zwar für Fälle, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.
Nein. Ob der Ausschluss für das Handelsvertreterrecht greift, richtet sich nach Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nach der Art der Ansprüche. Wer im Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt Anlagen und Verträge vertreibt und die Auszahlung rückverrechneter Vergütungen einklagt, verfolgt Interessen aus dem Handelsvertreterrecht. Dafür besteht kein Versicherungsschutz.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 20.05.2015, 1 R 35/15s-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Geschäftszahl
7Ob156/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** V*****, vertreten durch Plankel ∙ Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** SE, *****, vertreten durch Paar & Zwanzger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2015, GZ 1 R 35/15s-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 1. Dezember 2014, GZ 18 C 530/14v-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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