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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 194/18t

Worum es ging: Kann ich verlangen, dass mein Fall vor den EuGH kommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Ja, wenn nach Vertragsabschluss Ereignisse eintreten, die weder Sie noch der Veranstalter zu verantworten oder zu beeinflussen haben, und die Reise dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. Dann sind alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Übertriebene Vorsicht allein berechtigt Sie aber nicht zur kostenlosen Stornierung.

Für die Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Entgelt zahlen, das dem erhaltenen Nutzen entspricht. Ausgangspunkt ist der Gesamtpreis der Pauschalreise; die Flugkosten werden dabei mangels anderer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die Urlaubstage aufgeteilt.

Wählt ein Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen fremdes Recht, muss es Sie darauf hinweisen, dass Sie sich trotzdem auf die zwingenden Schutzbestimmungen Ihres Aufenthaltsstaates berufen können. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel unklar und missbräuchlich und wird nicht angewendet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1435 ABGB § 1447 KSchG § 13a KSchG § 9 ZPO § 273 ZPO § 410

Entscheidungstext

63 Absätze, 25.218 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob194/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*****, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH, Graz, wegen 17.712,33 EUR und 11.000 USD sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. August 2018, GZ 2 R 103/18m-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. April 2018, GZ 19 Cg 1/16y-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.804,50 EUR (darin enthalten 300,75 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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