Gilt immer, was in meiner Versicherungspolizze steht?
betrifft Versicherungsnehmer, Konsument, Versicherer
Nein. Die Polizze ist grundsätzlich nur eine Beweisurkunde. Es wird zwar vermutet, dass sie den Inhalt des Vertrages richtig und vollständig wiedergibt, doch können Sie diese Vermutung widerlegen, indem Sie die Unrichtigkeit einer Angabe beweisen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.11.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein - außerhalb des Anwendungsbereiches des §5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt. Es spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt. Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tatfrage beziehungsweise Beweisfrage und daher nicht revisibel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Angabe betreffend des Stornodatums in der „Stornopolizze" entspricht nicht der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung.OGH 7 Ob 33/07i, 08.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §3
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