Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 196/17z

Worum es ging: Kann ich meine Lebensversicherung durch Übergabe der Polizze verpfänden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Lautet die Polizze auf eine bestimmte Person, ist sie nur eine Beweisurkunde. Ihre Übergabe begründet kein Pfandrecht. Nötig ist stattdessen, dass der Versicherer von der Verpfändung verständigt wird.

Ist die Rechtslage nicht eindeutig, verletzen Sie Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie einen Streit mit dem Besteller vergleichsweise beenden statt ihn vor Gericht auszutragen. Die im Vergleich zugestandene Preisminderung können Sie dann vom schuldtragenden Lieferanten als Folgeschaden verlangen.

Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.

Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.

Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.

Den Namen muss er nicht sofort nennen. Es genügt, dass für Sie als Empfänger der Erklärung erkennbar ist, dass sie sich auf einen Dritten bezieht, etwa auf den Inhaber eines bestimmten Unternehmens, wer immer das sei; Sie müssen sich danach nur erkundigen können. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn Ihr Gegenüber bloß den Wunsch äußert, die Rechnung an jemand anderen zu senden.

In der Regel nicht. Dass Ihr Anwalt im Prozess erfahren hat, dass Sie endgültig unterlegen sind und dadurch Kosten tragen müssen, wird Ihnen für den Beginn der dreijährigen Frist nicht wie eigenes Wissen zugerechnet. Anders ist es, wenn sein Auftrag über die Vertretung in diesem einen Rechtsstreit hinausgeht; zugerechnet wird ihm dann das Wissen aus dem ihm aufgetragenen Wirkungskreis.

Nein, außer er hat den Anschein selbst mitverursacht. Sie sind in Ihrem Vertrauen auf eine Vollmacht nur geschützt, wenn der rechtfertigende Anschein durch das Verhalten desjenigen entstanden ist, zu dessen Nachteil er wirkt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen.

Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Ja. Zwischen Ihnen und demjenigen, dem Sie die Ansprüche übertragen, ist keine besondere Form nötig; Formvorschriften betreffen nur das Verhältnis zur Versicherung. Sie können auch schon vor dem Versicherungsfall abtreten, und im Zweifel gehen alle Rechte aus dem Vertrag mit über.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.

Ja. Der Vertrag ist auch ohne Aushändigung des Versicherungsscheins wirksam. Die Polizze ist nur eine Beweisurkunde, sofern sie nicht gemeinsam mit der Annahmeerklärung übergeben wird.

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.

Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.

Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.

Nein. Die Polizze ist grundsätzlich nur eine Beweisurkunde. Es wird zwar vermutet, dass sie den Inhalt des Vertrages richtig und vollständig wiedergibt, doch können Sie diese Vermutung widerlegen, indem Sie die Unrichtigkeit einer Angabe beweisen.

Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 1489 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 507a ZPO § 508

Entscheidungstext

66 Absätze, 22.423 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

7Ob196/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** – Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.300 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2017, GZ 1 R 37/17v-38, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2016, GZ 68 Cg 20/16x-33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt – einschließlich der rechtskräftigen Klagsabweisung durch das Erstgericht von 3.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. September 2015 – zu lauten hat:

„1. Das Hauptbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 23.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 9. 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Das erste Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 23.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 9. 2015 Zug um Zug gegen Übergabe der Versicherungspolizze Nr ***** des zwischen dem Kläger und der V*****versicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags, zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail