Wann muss ein Unternehmenskauf von der Wettbewerbsbehörde geprüft werden?
betrifft Unternehmer, Käufer von Unternehmen, Mitbewerber
Geprüft wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, wenn er äußerlich einem der gesetzlichen Fälle entspricht. Auf die Absicht der Beteiligten kommt es dabei nicht an, entscheidend ist allein das objektive Bild. Ziel ist, dass durch den Zusammenschluss keine beherrschende Stellung am Markt entsteht oder verstärkt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.
Der dem § 7 KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Marktanteile der Zusammenschlusswerber sind nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses.OGH 16 Ok 11/25s, 26.01.2026
- § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor.OGH 16 Ok 11/25s, 26.01.2026
- Ist das Zielunternehmen bereits marktbeherrschend und wird dadurch der Erwerber selbst marktbeherrschend, ohne dass die marktbeherrschende Stellung des Zielunternehmens verstärkt wird, führt der Zusammenschluss nicht zur Begründung (oder Verstärkung) einer marktbeherrschenden Stellung. Ein bloßer Eigentümerwechsel rechtfertigt eine Untersagung nicht.OGH 16 Ok 11/25s, 26.01.2026
- Siehe bereits 16 Ok 6/97.OGH 16 Ok 9/16h, 12.10.2016
- Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind.OGH 16 Ok 9/16h, 12.10.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 166/23k, 19.09.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
KartG 2005 §7; KartG 2005 §12 Abs1 Z2
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