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Wann muss ein Unternehmenskauf von der Wettbewerbsbehörde geprüft werden?

betrifft Unternehmer, Käufer von Unternehmen, Mitbewerber
Geprüft wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, wenn er äußerlich einem der gesetzlichen Fälle entspricht. Auf die Absicht der Beteiligten kommt es dabei nicht an, entscheidend ist allein das objektive Bild. Ziel ist, dass durch den Zusammenschluss keine beherrschende Stellung am Markt entsteht oder verstärkt wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Der dem § 7 KartG 2005 zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

KartG 2005 §7; KartG 2005 §12 Abs1 Z2

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