Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 166/23k
Worum es ging: Worauf muss ich achten, wenn ich in einen Feldweg abbiege?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen besonders vorsichtig sein, wenn die Einfahrt für den nachfolgenden Verkehr kaum erkennbar und erst aus der Nähe wahrnehmbar ist. Muss mit einer unklaren Verkehrssituation gerechnet werden, ist vor dem Einbiegen ein weiterer Blick auf den Folgeverkehr nötig. Das gilt vor allem, wenn nachfolgende Fahrzeuge die Abbiegestelle nicht ausreichend erkennen können.
Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.
Nein, in der Regel nicht. Wer die Richtungsänderung angezeigt und sich richtig eingeordnet hat, muss sich nur dann noch einmal vergewissern, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen. Das trifft vor allem zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen können, an welcher Stelle Sie abbiegen wollen; das gilt auch für Rechtsabbieger.
Vor dem Einbiegen müssen Sie nach hinten blicken, wenn Sie damit rechnen müssen, dass hinter Ihnen eine unklare Verkehrslage besteht. Dasselbe gilt, wenn Ihre Zeichen von nachfolgenden Fahrzeugen missverstanden oder nicht wahrgenommen werden könnten.
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Geprüft wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, wenn er äußerlich einem der gesetzlichen Fälle entspricht. Auf die Absicht der Beteiligten kommt es dabei nicht an, entscheidend ist allein das objektive Bild. Ziel ist, dass durch den Zusammenschluss keine beherrschende Stellung am Markt entsteht oder verstärkt wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 26.06.2023, 64 R 55/23w-28
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 12 StVO 1960 § 15 ZPO Art. 41
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Geschäftszahl
2Ob166/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagende Partei P*, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Partei A*, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien wegen 5.705,72 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2023, GZ 64 R 55/23w-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. April 2023, GZ 93 C 388/22d-23, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.095,12 EUR (darin enthalten 182,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und die mit 1.513,92 EUR (darin enthalten 762 EUR PG und 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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