Muss ich prüfen, ob mein Geschäftspartner alle Vorschriften einhält?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
- Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt.OGH 4 Ob 117/12b, 10.07.2012
- Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art 5.OGH 4 Ob 199/08f, 20.01.2009
- Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL.OGH 4 Ob 199/08f, 20.01.2009
- Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen.OGH 4 Ob 229/06i, 19.12.2006
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde.OGH 4 Ob 140/06a, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114372 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 142/24x, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §14 C
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.
Wie weit Sie als Verbraucher der Bank bei nicht von Ihnen freigegebenen Zahlungen haften, regelt das Gesetz zwingend und abschließend. Eine zusätzliche Haftung, weil Sie eine im Vertrag vorgesehene Prüfpflicht verletzt haben, ist darin nicht vorgesehen. Eine solche Klausel in den Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig.