Wie streng prüft das Gericht einen stillschweigenden Zusammenschluss?
betrifft Partner, Lebensgefährten, Gesellschafter, Unternehmer
Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Noch zu den früheren Bestimmungen vor dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83).OGH 1 Ob 219/15k, 24.11.2015
- Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
- Diese nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 61/06p, 11.05.2006
- Hier: Gesellschaftsvertrag zwischen Ehegatten.OGH 5 Ob 226/05d, 18.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 199/20f, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/18a, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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