Ist ein vorläufiges Verbot schon die Entscheidung im Prozess?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das einstweilige Unterlassungsgebot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung nachholbarer Handlungen geht.OGH 5 Ob 214/06s, 24.10.2006
- Nach vollzogener Räumung ist dem im Räumungsprozess Unterlegenen die Benützung des umstrittenen Objektes gänzlich unmöglich, weshalb ein einstweiliges Benützungsverbot umfangmäßig dazu ein bloßes Minus ist.OGH 4 Ob 520/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
- EO § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sehr streng. Soll eine einstweilige Verfügung schon das vorwegnehmen, was erst das Urteil bringen kann, und stützt sie sich nur auf eine grobe Prüfung der Beweise, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eng auszulegen.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.