Darf der Verwalter die Vorschreibung mitten im Jahr erhöhen?
günstig für Hausverwalter betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Gerät die laufende Bewirtschaftung des Hauses durch fehlendes Geld in Gefahr, darf der Verwalter die monatlichen Vorschreibungen für Betriebskosten und Rücklage auch während des laufenden Jahres erhöhen. Liegen dafür außergewöhnliche Ursachen vor, muss er die Mit- und Wohnungseigentümer vorher informieren, damit diese eine gegenteilige Weisung beschließen können.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht.OGH 5 Ob 144/15k, 25.08.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 11/25s, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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