Läuft meine Frist weiter, wenn ich Verfahrenshilfe beantrage?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber
Stellen Sie während der Rekursfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Rechtsanwalt, wird die Frist dadurch unterbrochen. Das gilt auch, wenn ein schon früher gestellter Antrag erst nach der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Frist beginnt dann erst mit der Abweisung des zweiten Antrags zu laufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist.
Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst nach der Sachentscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Rekursfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der Abweisung auch des zweiten Verfahrenshilfeantrages zu laufen (kein Widerspruch in RZ 1987/9).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach stRspr beginnt auch die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit der Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen, wenn der Verfahrenshilfeantrag innerhalb einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist gestellt wird.OGH 3 Ob 195/25k, 17.12.2025
- Hier: Grundbuchverfahren.OGH 5 Ob 206/11x, 09.11.2011
- Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht.OGH 7 Ob 56/09z, 01.07.2009
- Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Rekurs gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag verfasst hat, ist zu schließen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel zunächst selbst ausführen wollte.OGH 4 Ob 2/09m, 24.03.2009
- Dass über einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem die Erhebung eines (weiteren) Rekurses durch einen Rechtsanwalt angestrebt wird, nicht entschieden wurde, schadet nicht, wenn im Hinblick auf die relative Vertretungspflicht die Revisionswerberin selbst wirksam Rekurs erheben konnte, sie klar darlegte, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft wird und im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verbesserung des Rekurses hätte vorgenommen werden sollen.OGH 7 Ob 126/07s, 29.08.2007
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Stellung mehrerer (unerledigter) Verfahrenshilfeanträge noch vor Zustellung des (angefochtenen) Beschlusses.OGH 3 Ob 137/06b, 26.07.2006
- Hier: Konkursverfahren.OGH 8 Ob 91/03w, 27.05.2004
- Erst wenn über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden wurde, kann über den bereits vorliegenden Revisionsrekurs (oder im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe über den vom Anwalt einzubringenden Revisionsrekurs) entschieden werden.OGH 5 Ob 10/04p, 23.03.2004
- Hier: Revisionsrekurs.OGH 5 Ob 10/04p, 23.03.2004
- Nur ein während der Rekursfrist eingebrachter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unterbricht die Rekursfrist.OGH 1 Ob 235/01t, 30.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/17f, 21.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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