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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 179/25g

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Zieht das Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nur Erfahrungsschlüsse, um weitere Tatsachen zu erkunden, ist das keine Rechtsanwendung. Solche Schlüsse kann das Höchstgericht daher nicht überprüfen.

Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.

Beruht eine Feststellung nur auf Beweisen, die das Erstgericht nicht selbst unmittelbar aufgenommen hat, darf das Rekursgericht davon ohne neuerliche Beweisaufnahme abgehen. Wurden Zeugen oder Parteien dagegen vom Erstgericht selbst gehört, muss es diese Beweise wiederholen, sonst ist das Verfahren mangelhaft.

Die Pflicht, Beweise zu wiederholen, gilt nur für Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat. Beruhen die Feststellungen etwa nur auf vorgelegten Urkunden, darf das Rekursgericht sie ohne neuerliche Beweisaufnahme ändern oder ergänzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 52 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.436 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

3Ob179/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. I*, geboren * 2012, und 2. M*, geboren * 2014, beide *, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. Juli 2025, GZ 2 R 89/25a-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 5. Mai 2025, GZ 1 Pu 137/14d-70, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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