Zum Inhalt springen

Darf das Gericht Feststellungen aus Urkunden selbst ändern?

betrifft Prozessparteien, Antragsteller, Antragsgegner
Die Pflicht, Beweise zu wiederholen, gilt nur für Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat. Beruhen die Feststellungen etwa nur auf vorgelegten Urkunden, darf das Rekursgericht sie ohne neuerliche Beweisaufnahme ändern oder ergänzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die dem § 488 Abs 4 ZPO nachgebildete Vorschrift des § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Soweit das Erstgericht seine Feststellungen nicht aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf daher das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts abändern oder auch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Beweiswiederholung im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Feststellungen nach einem Richterwechsel
Verfahrensrecht · Änderung der Beweiswürdigung nach Ergänzungsauftrag
Verfahrensrecht · Rechtliche Beurteilung nach Beweisergänzung
Verfahrensrecht · Änderung der Feststellungen in der Berufung