Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 44/24w
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn ich nicht vernommen wurde?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.
Selbsterhaltungsfähigkeit kann schon vor oder erst nach der Volljährigkeit eintreten. Ein Studium, das den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entspricht, schiebt diesen Zeitpunkt hinaus.
Als eigene Einkünfte des Kindes gilt grundsätzlich alles, was ihm aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern es nicht kraft Gesetzes unberücksichtigt bleibt. Zwischen Lehrlingen und anderen, die etwas verdienen, wird dabei nicht unterschieden. Dass Jugendliche mit ihrem ersten Einkommen überfordert wären, wenn sie es zur Gänze für das Nötigste verwenden müssten, kann allenfalls bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden.
Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.
Nein. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob Ihr Kind die Mittel für seinen angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeit verdient oder zumutbar verdienen könnte. Dazu gehört auch, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausübung des Berufs tatsächlich ermöglichen.
Die Lehrlingsentschädigung ist eigenes Einkommen des Kindes und wird beim Unterhalt nicht besonders behandelt. Die dadurch bewirkte Minderung betrifft nicht nur den Geldunterhalt, sondern auch den Unterhalt, den der betreuende Elternteil durch die Betreuung leistet. Leistet dieser darüber hinaus, muss das Kind es abgelten oder erhält es geschenkweise; den anderen Elternteil entlastet das in keinem Fall.
Die Höhe der Mindestpension ist nur eine Orientierungshilfe dafür, ob ein Kind mit eigenem Einkommen bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der Unterhalt, den der Pflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen hätte, darüber, soll das Kind auch während der beruflichen Ausbildung am höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Voll selbsterhaltungsfähig ist ein Kind erst, wenn es sämtliche Bedürfnisse im Rahmen seiner konkreten Lebensverhältnisse aus eigener Kraft decken kann, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Dann vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf null und fällt weg.
Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.
Die Lehrlingsentschädigung zählt zu den Einkünften, die beim Unterhalt zu berücksichtigen sind, und ist Eigeneinkommen des Kindes. Ausgenommen bleibt sie nur, soweit sie einen berufsbedingten Mehraufwand ausgleicht.
Ob Ihr Kind sich selbst erhalten kann, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Allein davon, dass es mehr verdient als die Ausgleichszulage, fällt der Unterhaltsanspruch noch nicht weg. Wie hoch der Unterhalt ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und nach jenen des Elternteils.
Auch Leistungen, die der Unterhaltspflichtige nicht in Geld erhält, zählen zu seinem Einkommen. Darf er zum Beispiel das Firmenauto privat nutzen, fließt dieser Vorteil in die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ein.
Lebt Ihr volljähriges Kind nicht mehr im Elternhaus, wird trotzdem nach seinen bisherigen Lebensverhältnissen beurteilt, ob es sich selbst erhalten kann. Der Auszug allein ändert diesen Maßstab nicht.
Beruht eine Feststellung nur auf Beweisen, die das Erstgericht nicht selbst unmittelbar aufgenommen hat, darf das Rekursgericht davon ohne neuerliche Beweisaufnahme abgehen. Wurden Zeugen oder Parteien dagegen vom Erstgericht selbst gehört, muss es diese Beweise wiederholen, sonst ist das Verfahren mangelhaft.
Die Pflicht, Beweise zu wiederholen, gilt nur für Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat. Beruhen die Feststellungen etwa nur auf vorgelegten Urkunden, darf das Rekursgericht sie ohne neuerliche Beweisaufnahme ändern oder ergänzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rohrbach, 12.10.2023, 2 Pu 213/21t-268
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 21.11.2023, 15 R 405/23v-274
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 101 AußStrG § 34
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.044 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob44/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren am * 2006, *, vertreten durch die Mutter S*, diese vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters J*, vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. November 2023, GZ 15 R 405/23v-274, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 12. Oktober 2023, GZ 2 Pu 213/21t-268, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).