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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 157/20g

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.

Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.

Ja. Maßgeblich ist das konkrete Fahrzeug im Zustand vor der Beschädigung, mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörenden Extras, nicht ein Modell in Normalausstattung. Dasselbe gilt für den Restwert und für den Wiederbeschaffungswert.

Ersetzt wird, was Sie zahlen müssen, um eine gleichwertige Sache wieder anzuschaffen, nicht der niedrigere Verkaufswert. Bei einem Totalschaden müssen Sie nicht vorhaben, tatsächlich ein Ersatzstück zu kaufen. Ein allfälliger Restwert wird abgezogen.

Nein. Hat das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des ersten Gerichts, muss es die Beweise selbst wiederholen oder ergänzen. Es darf das Urteil nicht aufheben und dem ersten Gericht seine eigene Bewertung der Beweise vorschreiben.

Welches Gewicht die Gerichte einem von Ihnen vorgelegten Privatgutachten geben, gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden. Im Zivilprozess dürfen Feststellungen überhaupt nur dann auf ein Privatgutachten gestützt werden, wenn die Gegenseite zustimmt.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.

Ausnahmsweise ja. Über einen Rekurs wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Muss aber eine erst nach Einbringung des Rechtsmittels eingetretene Tatsache erörtert werden, die ein Verfahrenshindernis begründen könnte, kann der Oberste Gerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaumen, um beiden Seiten rechtliches Gehör zu geben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1332 ABGB § 305 ZPO § 267 ZPO § 509 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 23.910 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

2Ob157/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. M* GmbH und 2. T* M*, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen (erstklagende Partei) 33.124,73 EUR sA sowie (zweitklagende Partei) 11.124,59 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 500 EUR), über den Rekurs der erstklagenden Partei (Rekursinteresse: 32.200 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2020, GZ 12 R 96/19d-64, womit infolge Berufung der erstklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juli 2019, GZ 24 Cg 52/17v-57, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der erstklagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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