OGH 5 Ob 51/20s
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ja. Wird im Verfahren darüber gestritten, wer eigentlich geklagt ist, ist jede vom Gericht als Partei behandelte Person am Verfahren beteiligt. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Entscheidung beseitigt wird, kann dagegen ein Rechtsmittel erheben. Auch wer keine Parteistellung zugesprochen bekam, darf diese Ansicht überprüfen lassen.
Ob jemand ein Rechtsmittel erheben darf, ist eine andere Frage als die, wer Partei des Verfahrens ist. Meist setzt das eine das andere voraus, doch kann der Gesetzgeber beides unterschiedlich regeln. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 12.04.2019, 9 Msch 2/19h-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 10 § 2 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
33 Absätze, 13.079 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
5Ob51/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI J*****, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Antragsgegner, darunter 15. I*****, 18. P*****, 78. W*****, 79. R*****, 82. L*****, 101. H*****, 114. L*****, 115. Ing. H*****, 193. B*****, alle *****, und der P***** GmbH, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG iVm § 23 WEG), über den Revisionsrekurs der Dr. ***** Treuhand GmbH, *****, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. November 2019, GZ 19 R 64/19a-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 12. April 2019, GZ 9 Msch 2/19h-9, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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