Bekomme ich weniger Haftentschädigung, weil ich schon einmal saß?
günstig für Freigesprochener betrifft Freigesprochene, Beschuldigte, Republik Österreich
Nein. Dass Sie das Haftübel schon früher erlebt haben, führt für sich allein nicht dazu, die neue Haft geringer zu bewerten. Ohne zusätzliche Umstände werden Sie gleich behandelt wie jemand ohne Vorhaft oder Vorstrafen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 15.11.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der Umstand, dass ein nach den Bestimmungen des StEG Ersatzberechtigter bereits in der Vergangenheit das Haftübel kennen gelernt hat, führt - ohne Hinzukommen weiterer Umstände - grundsätzlich nicht dazu, die neu erlittene Haft geringer zu bewerten als jene von bislang von Haft beziehungsweise Vorstrafen verschonten Personen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 141/17t, 15.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
StEG 2005 §5 Abs2
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