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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 32/16m

Worum es ging: Wird ein schwerer Verfahrensfehler auch ohne zulässiges Rechtsmittel beachtet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.

Entscheidet ein Gericht über eine Amtshaftungsklage, obwohl es davon ausgeschlossen ist, sind die Entscheidung und das ganze Verfahren davor unwirksam. Die Klage ist dann an jenes Gericht zu überweisen, das eigens dafür bestimmt wird.

Leiten Sie Ihren Ersatzanspruch aus einer Entscheidung oder einem Verhalten von Richtern eines Oberlandesgerichts ab, bestimmt der Oberste Gerichtshof ein Gericht außerhalb dieses Sprengels. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, wird dabei nicht geprüft. Stützen Sie sich dagegen nur auf die erstinstanzliche Entscheidung, bleibt es beim zuständigen Gericht.

Nicht immer in voller Höhe. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung, wenn eine ungeschmälerte Zahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, etwa bei einer zunächst erdrückenden Beweislage oder bei schwerwiegenden Haftgründen. Die Haftgründe allein rechtfertigen nach einem klaren Freispruch aber keine Kürzung.

Nein. Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr genügen für sich allein nie, um jemanden anzuhalten; es muss immer auch ein dringender Tatverdacht bestehen. Nach einem Freispruch können die Haftgründe die Entschädigung daher nicht mindern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 83 StPO § 170 StPO § 173 StPO § 190 StPO § 259 ZPO § 273 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 51 ZPO § 52

Entscheidungstext

60 Absätze, 36.914 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

1Ob32/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 72.400 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2015, GZ 5 R 127/15h-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 2015, GZ 14 Cg 140/14z-18 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, wovon jenes des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von 7.400 EUR sA samt dem Zinsenmehrbegehren für den Zeitraum 8. März 2014 bis 8. Oktober 2014 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, werden im Umfang des Zuspruchs von 4.600 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 9. Oktober 2014 bestätigt.

Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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