Dürfen mehrere Erben den Nachlass nur gemeinsam verwalten?
günstig für Miterbe betrifft Erben, Miterben, Verlassenschaftsgericht, Gläubiger des Nachlasses
Ja. Weisen mehrere Personen ihr Erbrecht ausreichend nach, dürfen sie das Vermögen des Verstorbenen nur gemeinsam benützen, verwalten und nach außen vertreten. Das Gesetz geht dabei zwingend davon aus, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es untereinander vereinbaren oder das Gericht es anordnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Grundregel des § 810 Abs 1 ABGB (idF FamErbRÄG 2004) ist die gemeinschaftliche Ausübung des Rechts der Nachlassverwaltung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 810 Abs 1 letzter Satz ABGB vertreten mehrere Erben gemeinsam, wobei zwingend davon auszugehen ist, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt.OGH 6 Ob 10/14k, 26.06.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 143/22f, 25.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
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