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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 143/22f

Worum es ging: Wann bekomme ich mein Vermächtnis aus dem Testament?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht in der Regel schon mit dem Tod des Verstorbenen. Für Sie ist es unwesentlich, ob und wann die Erben eine Erklärung abgeben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Sie den Anspruch schon vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.

Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.

Nur soweit der Gesellschaftsvertrag das zulässt. Was dort für den Todesfall eines Gesellschafters geregelt ist, können Sie durch ein Testament nicht einseitig ändern. Gegenüber der Gesellschaft wirkt Ihre letztwillige Anordnung nur, wenn sie der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht widerspricht, sondern sie bloß ergänzt.

Nein. Ein Gesellschaftsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Auch Einlagen und spätere Änderungen müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Heute gilt: Ein solches Geschäft mit sich selbst ist nur zulässig, wenn keine Gefahr eines Interessenkonflikts droht, es der Gesellschaft ausschließlich Vorteile bringt oder alle Gesellschafter zustimmen; außerdem muss der Abschluss so festgehalten sein, dass er nicht nachträglich zurückgenommen werden kann. Bis 2017 gab dieser Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach das Geschäft mit sich selbst grundsätzlich erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof ist davon abgegangen.

Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Nein, solange Ihre Ausführungen deutlich erkennen lassen, was Sie beanstanden. Das Rechtsmittel wird als Ganzes betrachtet; das Gericht ordnet Ihre Rügen dann selbst dem richtigen Anfechtungsgrund zu. Die Gründe müssen auch nicht namentlich bezeichnet werden.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Vertreten Sie ein Kind oder eine schutzberechtigte Person, brauchen Sie für alltägliche Geschäfte keine gerichtliche Genehmigung. Dazu zählen etwa das Ausschlagen einer geringwertigen Erbschaft oder eine Klage in einer Bagatellsache. Ob ein Geschäft noch dazugehört, richtet sich nach Üblichkeit, Risiko und Dauer der Maßnahme.

Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.

Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.

Sieht der Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung mit den Erben vor, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Erst mit der Einantwortung rückt der im Vertrag zugelassene Erbe mit allen Rechten und Pflichten des Verstorbenen nach. Ist der Anteil dagegen vermacht, wird zuerst der Erbe Gesellschafter und muss den Anteil an den Vermächtnisnehmer erst übertragen.

Ja. Weisen mehrere Personen ihr Erbrecht ausreichend nach, dürfen sie das Vermögen des Verstorbenen nur gemeinsam benützen, verwalten und nach außen vertreten. Das Gesetz geht dabei zwingend davon aus, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es untereinander vereinbaren oder das Gericht es anordnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 167 ABGB § 258 ABGB § 277 ABGB § 649 ABGB § 684 ABGB § 685 ABGB § 810 ABGB § 863 AußStrG § 132 AußStrG § 27 AußStrG § 71 UGB § 139

Entscheidungstext

109 Absätze, 43.159 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

6Ob143/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. T*, geboren * 2005, 2. E*, geboren * 2008, beide vertreten durch die Mutter M*, geboren * 1978, *, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Vertrags, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 42 R 442/21t-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. September 2021, GZ 17 Pg 68/19p-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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