Darf ich als Erbe das Vermögen des Verstorbenen verwalten?
günstig für Erbe betrifft Erben, Angehörige, Nachlassgläubiger
Wenn Sie beim Antritt der Erbschaft ausreichend nachweisen, dass Sie Erbe sind, haben Sie ein Recht darauf, das Vermögen des Verstorbenen zu verwalten. Das Gericht muss Ihnen diese Verwaltung überlassen, solange es nichts anderes anordnet. Es handelt sich um ein Recht, nicht um eine bloße Gunst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Nach herrschender Ansicht hat der Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, ein subjektives Recht auf Einräumung der Verwaltung des Nachlasses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umschichtung von Buchgeld auf ein Anderkonto der Gerichtskommissärin und der Verkauf von Wertpapieren.OGH 2 Ob 203/24b, 25.03.2025
- Gibt ein anderer später ebenfalls eine Erbantrittserklärung ab und wird der Nachlass letztlich diesem eingeantwortet, sind bis zur zweiten Erbantrittserklärung gesetzte Maßnahmen der Verwaltung vom zunächst allein erbantrittserklärten Erben dennoch von der Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB gedeckt.OGH 2 Ob 194/20y, 28.01.2021
- Hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 10/20i, 30.01.2020
- Die Befugnisse zur Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie die Vertretung des Nachlasses kommen dem oder den Erben seit dem FamErbRÄG 2004 ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu, ohne dass es einer konstitutiven Überlassung durch das Gericht bedarf.OGH 9 Ob 35/14h, 25.06.2014
- Die Befugnisse zur Benützung und Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sowie die Vertretung des Nachlasses kommen ihnen seit dem FamErbRÄG 2004 ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu.OGH 10 Ob 3/07z, 27.11.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Ein hinreichender Erbrechtsausweis wird bereits mittels einer formgültigen letztwilligen Verfügung erbracht.OGH 1 Ob 209/98m, 29.09.1998
- Dies gilt grundsätzlich.OGH 10 Ob 227/97y, 16.09.1997
- Es genügt der "gehörige Ausweis" des Erbrechtes iSd § 122 AußStrG, der im Fall der testamentarischen Erbfolge durch eine der außeren Form nach formgültige letztwillige Verfügung erfolgt.OGH 8 Ob 630/87, 22.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 6 Ob 143/22f, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 51/19i, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 145 · Todesfallaufnahme
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