Zählen meine Kinderzeiten vor 2002 für die Pension mit?
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Kinderbetreuungszeiten werden erst ab dem 1. Jänner 2002 als Beitragsmonate berücksichtigt. Erziehungszeiten aus der Zeit davor können nicht nachträglich angerechnet werden, auch wenn damals rechnerisch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestanden hätte.
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Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nach § 236 Abs 4a ASVG sind Kinderbetreuungszeiten erst ab 1. 1. 2002 als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten im Ausmaß von bis zu 24Beitragsmonaten, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG in der Vergangenheit (noch vor der Schaffung dieses Gesetzes) bestanden hätte, kommt nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass Kindererziehungszeiten vor Schaffung des KBGG anders als nachfolgende Kindererziehungszeiten bei der pensionsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach § 120 Abs 7 GSVG erfüllt ist, unberücksichtigt bleiben, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit.OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025
- Hier: § 120 Abs 7 GSVG.OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 236 · Erfüllung der Wartezeit
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