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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 92/25i

Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.

Ja. Dass ein Gesetz nach einem Stichtag unterscheidet und damit ähnliche Fälle verschieden behandelt, verstößt für sich allein nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf zeitliche Grenzen ziehen, auch wenn Sie dadurch knapp durchfallen.

Ein Gesetz verstößt nicht schon deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sein Ergebnis nicht in jedem Fall befriedigt. Der Gesetzgeber darf eine einfache und leicht handhabbare Regelung treffen.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.

Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.

Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade im Bereich der Sozialversicherung sind Stichtage unvermeidlich, auch wenn sie im Einzelfall Härten bringen. Eine Unterscheidung nach einem Stichtag verstößt daher grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und der Gesetzgeber darf festlegen, ab wann eine neue, günstigere Regelung gilt.

Dass es zur Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Gesetzesstelle noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, macht Ihren Fall noch nicht zu einer erheblichen Rechtsfrage. Allein damit können Sie den Weg zum Obersten Gerichtshof also nicht begründen.

Kinderbetreuungszeiten werden erst ab dem 1. Jänner 2002 als Beitragsmonate berücksichtigt. Erziehungszeiten aus der Zeit davor können nicht nachträglich angerechnet werden, auch wenn damals rechnerisch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestanden hätte.

Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist verboten, sondern nur eine diskriminierende. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen in ähnlicher Lage ohne sachlich vernünftigen Grund ungleich behandelt werden, wenn also ein berechtigtes Ziel fehlt. Sie liegt auch vor, wenn das gewählte Mittel gemessen am Ziel unverhältnismäßig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ASVG § 227a ASVG § 236 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

40 Absätze, 10.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10ObS92/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler und Helmut Purker (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Michael Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2025, GZ 9 Rs 64/25k-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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