Gilt die berufliche Sorgfalt auch beim Schutz von Mitbewerbern?
betrifft Unternehmer, Mitbewerber
Damit es keine Wertungswidersprüche gibt, gilt das Erfordernis der beruflich gebotenen Sorgfalt auch dort, wo das Gesetz die Mitbewerber schützt. Es ist also nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen es ausdrücklich im Wortlaut steht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist das nur im Wortlaut von § 1 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 enthaltene Sorgfaltserfordernis (Beachtung der beruflich gebotenen Sorgfalt) auch dem Unterlauterkeitsbegriff dem mitbewerberschützenden Lauterkeitsrecht der Z 1 zugrunde zu legen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Privatwirtschaftliches Verhalten der öffentlichen Hand.OGH 4 Ob 67/11y, 19.10.2011
- Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis des Erfordernisses der beruflichen Sorgfaltspflicht nach Art 5 Abs 2 lit a der RL 2005/29/EG (RL‑UGP) zu deren Art 6 bis 9 siehe RS0127040.OGH 4 Ob 27/11s, 05.07.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 Abs1 Z1 C1; UWG §1 Abs1 Z2 C8
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Gesetzesverstoß als unlautere Geschäftspraktik
Wettbewerb · Unterlassung im Wettbewerb ohne Verschulden
Wettbewerb · Wettbewerbsabsicht keine Voraussetzung
Wettbewerb · Unlauterkeit und Sittenwidrigkeit eines Vertrags
Wettbewerb · Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch