Worauf stützt sich die Koordinationspflicht des Bauherrn heute?
betrifft Bauherren, Arbeitnehmer, Bauunternehmer
Früher wurde die Pflicht des Bauherrn, die Arbeiten zu koordinieren, aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet. Heute ist sie in den Vorschriften über die Baustellenkoordination geregelt, die als besonderes Gesetz die frühere Grundlage in diesem Bereich verdrängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Koordinator haftet nur bei Verwirklichung eines Risikos, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt.OGH 8 Ob 106/21b, 29.11.2021
- Hier: Nicht fachgerecht errichtetes Baugerüst.OGH 2 Ob 93/20w, 17.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 ObS 95/25f, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 174/16v, 10.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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