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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.02.2017 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 174/16v

Worum es ging: Wer haftet für die Sicherheit auf einer Baustelle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, muss er dessen Aufgaben selbst verantworten. Bestellt er einen, haftet er nur dafür, dass er ihn sorgfältig ausgewählt hat, denn der Koordinator erfüllt eigene gesetzliche Pflichten. Der Koordinator haftet den Arbeitern auf der Baustelle aus dem Gesetz und aus seinem Vertrag und außerdem für die Leute, die er selbst einsetzt.

Ja. Die Fürsorgepflicht erfasst auch die Sicherheit der Arbeitsstätte, und eine Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein. Beim Werkvertrag trifft den Besteller dasselbe: Er muss dafür sorgen, dass der Unternehmer und dessen Leute nicht durch beigestellte Geräte verletzt werden. Wie weit die Pflicht reicht, hängt davon ab, wie sehr sich der Betroffene in seinen Bereich begeben muss.

Ja. Wer ein Werk bestellt, trifft eine ähnliche Fürsorgepflicht wie ein Arbeitgeber; sie ist unabdingbar und umfasst auch Sachschäden sowie die Warnung über gefährliche Umstände. Sie gilt für die Sicherheit der Arbeitsstätte und beigestellter Geräte, entfällt aber, wenn das Werk allein im Bereich des Unternehmers entsteht und vom Besteller keine Gefahr ausgeht.

Für alle Räume, in denen Sie sich im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitsleistung aufhalten; dazu zählt auch eine Baustelle. Für Räume, in denen Sie nichts zu suchen haben, besteht diese Schutzpflicht dagegen nicht.

In der Regel nein. Der Auftraggeber muss zwar für Ihre Sicherheit sorgen, soweit Sie sich in seinen Bereich begeben. Er haftet aber nicht dafür, dass sich eine Fachfirma sogar trotz Warnung in eine offensichtliche Gefahr begibt, statt sie zu beseitigen. Über die typischen Gefahren ihres eigenen Fachs muss er nicht aufklären.

Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.

Früher wurde die Pflicht des Bauherrn, die Arbeiten zu koordinieren, aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet. Heute ist sie in den Vorschriften über die Baustellenkoordination geregelt, die als besonderes Gesetz die frühere Grundlage in diesem Bereich verdrängen.

Die Vorschriften über die Baustellenkoordination begründen vor allem Pflichten des Bauherrn. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Errichtung und steht damit an der Spitze der Verantwortung. Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmerschutz bleiben daneben unberührt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1157 ABGB § 1169 ABGB § 1304 ABGB § 1313a ZPO § 52

Entscheidungstext

39 Absätze, 25.236 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2017

Geschäftszahl

1Ob174/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch Mag. Christian Linser, LL.M., und Mag. Peter Linser, Rechtsanwälte in Imst, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch die Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, Innsbruck, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B***** F*****, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.012 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2016, GZ 4 R 88/16x-41, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. April 2016, GZ 40 Cg 56/14t-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird als Teil- und Zwischenurteil mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 16.506 EUR samt Zinsen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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