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Wer muss auf der Baustelle für Sicherheit sorgen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Bauherren, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Die Pflichten nach den Vorschriften über die Baustellenkoordination treffen grundsätzlich den Bauherrn. Er muss die nötigen Sicherheits- und Koordinationsmaßnahmen durchführen oder veranlassen. Daneben bleiben die Pflichten der Arbeitgeber bestehen, für Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

BauKG §1; BauKG §2; BauKG §9; ASchG allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beweislast bei verletzter Fürsorgepflicht

Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.

günstig für Arbeitgeber Wer gilt als Arbeitgeber beim Arbeitsunfall

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

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