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Wer kann die Bestätigung für die Eintragung im Grundbuch beantragen?

günstig für Berechtigter betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Grundbuchsberechtigte
Die Amtsbestätigung, mit der ein Recht im Grundbuch eingetragen werden kann, darf nur derjenige beantragen, dem dieses Recht zusteht. Die Erben müssen dem Antrag lediglich zustimmen; auf ihren Antrag allein wird die Bestätigung nicht ausgestellt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE3; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1; AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3; AußStrG 2005 §182 Abs3

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