Bekomme ich eine Bestätigung, um mich ins Grundbuch eintragen zu lassen?
günstig für Erwerber betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Käufer
Ja. Die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts steht nicht nur Vermächtnisnehmern zu, sondern auch jenen, die eine Liegenschaft im Rahmen eines Erben- oder Pflichtteilsübereinkommens als Abfindung erhalten. Damit können sie ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ist nicht nur Legataren, sondern auch denjenigen auszustellen, die Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Abfindung von Erben oder Noterben im Rahmen eines Erbenübereinkommens oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt seinen Vermächtnisanspruch erst mit Ablauf der Frist oder dem Bedingungseintritt und hat im Verlassenschaftsverfahren selbst noch kein Recht auf eine bücherlich zu übertragende Sache erworben.OGH 2 Ob 104/22s, 22.11.2022
- Dieses Ziel kann im vorliegenden Fall nicht erreicht werden, weshalb die Ausstellung einer Amtsbestätigung verfehlt ist.OGH 5 Ob 21/08m, 01.04.2008
- Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.OGH 5 Ob 21/08m, 01.04.2008
- Grundverkehrsbehördliche Erwägungen sind bei Ausstellen einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht anzustellen.OGH 5 Ob 200/05f, 10.01.2006
- Die Amtsbestätigung soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen.OGH 3 Ob 290/04z, 16.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117089 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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