Reicht die Amtsbestätigung des Gerichts für die Eintragung im Grundbuch?
günstig für Vermächtnisnehmer betrifft Vermächtnisnehmer, Erben, Antragsteller
Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 14.03.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Durch die Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 209/22d, 14.03.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 201/22b, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/22h, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/22f, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 207/22k, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Erbrecht · Amtsbestätigung für die Eintragung im Grundbuch
Erbrecht · Amtsbestätigung im Verlassenschaftsverfahren
Erbrecht · Antrag auf Amtsbestätigung
Erbrecht · Grenzen der Amtsbestätigung im Verlassenschaftsverfahren
Verfahrensrecht · Amtsbestätigung als Beschluss