Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 209/22d
Worum es ging: Muss das Grundbuchsgericht alle Gründe für die Abweisung nennen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Die Amtsbestätigung, mit der ein Recht im Grundbuch eingetragen werden kann, darf nur derjenige beantragen, dem dieses Recht zusteht. Die Erben müssen dem Antrag lediglich zustimmen; auf ihren Antrag allein wird die Bestätigung nicht ausgestellt.
Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Beim Tod eines von zwei Wohnungseigentumspartnern übernimmt in bestimmten Fällen das Grundbuchsgericht jene Aufgaben, die sonst das Verlassenschaftsgericht hat. Es muss dann zwingend auch nach jenen Verfahrensregeln vorgehen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 22.09.2022, 10 R 44/22b
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 182 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95 WEG 2002 § 12 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 14 WEG 2002 § 2
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.525 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Geschäftszahl
5Ob209/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * GB *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. September 2022, AZ 10 R 44/22b, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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