Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 16/25d
Worum es ging: Kann ich noch etwas tun, wenn ich nicht gehört wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung Ihres Antrags abändert, können Sie dagegen vorgehen. Hier fehlt nämlich der Grund, der die Beschränkung sonst trägt, nämlich zwei übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Die Amtsbestätigung, mit der ein Recht im Grundbuch eingetragen werden kann, darf nur derjenige beantragen, dem dieses Recht zusteht. Die Erben müssen dem Antrag lediglich zustimmen; auf ihren Antrag allein wird die Bestätigung nicht ausgestellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.10.2023, 43 R 493/24d-39
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.10.2023, 43 R 494/24a-40
- Bezirksgericht Hietzing, 23.06.2024, 2 A 4/24k-18
- Bezirksgericht Hietzing, 22.07.2024, 2 A 4/24k-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 810 AußStrG § 178 AußStrG § 182 AußStrG § 58 AußStrG § 62 ZPO § 519
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.230 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Geschäftszahl
2Ob16/25d (2Ob17/25a)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen G*, (I.) über den Revisionsrekurs der Witwe H*, vertreten durch Dr. Alexander Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2023, GZ 43 R 493/24d-39, mit dem die Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. Juni 2024, GZ 2 A 4/24k-18, aufgehoben wurde (2 Ob 16/25d), sowie (II.) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2023, GZ 43 R 494/24a-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 22. Juli 2024, GZ 2 A 4/24k-26, abgeändert wurde (2 Ob 17/25a), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 39 wird zurückgewiesen.
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