Warum lässt sich eine Farbe nur selten als Marke schützen?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Weil das Publikum nur wenige Farben unterscheiden kann und selten Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich hat. Würden einzelne Farben geschützt, wäre der Vorrat für eine Warengruppe rasch erschöpft. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Farbe für sich allein unterscheidungskräftig, etwa auf einem sehr speziellen Markt mit sehr wenigen Waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die Zahl der Farben, die das allgemeine Publikum unterscheiden kann, ist niedrig, da sich ihm selten die Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich von Waren mit unterschiedlichen Farbtönen bietet. Die geringe Zahl der für das Publikum unterscheidbaren Farben führt zu einer Verringerung der tatsächlich verfügbaren Farben mit der Folge, dass mit wenigen Eintragungen als Marken für bestimmte Dienstleistungen oder Waren der ganze Bestand an verfügbaren Farben erschöpft werden könnte. Daher ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung unterscheidungskräftig ist, etwa bei einem sehr spezifischen maßgeblichen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Farben haben generell eine geringe Kennzeichnungseignung.OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025
- Diese Überlegungen zum Allgemeininteresse, die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken, treffen auch auf Marken mit durch Benützung erworbener Unterscheidungskraft zu.OGH 4 Ob 101/20m, 20.10.2020
- Ein allgemeiner Grundsatz, dass Farben als solche nie geeignet sein können, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden, besteht allerdings nicht; eine Farbe als solche unabhängig von ihrer Benutzung wäre etwa bei einem sehr unüblichen Farbton oder bei einem sehr spezifischen Markt und einer sehr beschränkten Zahl der Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig.OGH 4 Ob 101/20m, 20.10.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z3, MSchG §4 Abs2
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