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Was kann ich tun, wenn ich beim Erbverfahren übergangen wurde?

günstig für Erbe betrifft Erben, übergangene Erbansprecher, Pflichtteilsberechtigte, Verlassenschaftsgericht
Sobald der Einantwortungsbeschluss zur Ausfertigung übergeben ist, bleibt Ihnen grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage. Konnten Sie den Beschluss aber wegen eines schweren Verfahrensfehlers erfolgreich bekämpfen, muss Ihnen das Gericht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit geben, Ihre Erbantrittserklärung abzugeben. Widersprechen sich mehrere Erklärungen, wird darüber ein eigenes Verfahren geführt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §40; AußStrG 2005 §160; AußStrG 2005 §161; AußStrG 2005 §162; AußStrG 2005 §163; AußStrG 2005 §164

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