Was kann ich tun, wenn ich beim Erbverfahren übergangen wurde?
günstig für Erbe betrifft Erben, übergangene Erbansprecher, Pflichtteilsberechtigte, Verlassenschaftsgericht
Sobald der Einantwortungsbeschluss zur Ausfertigung übergeben ist, bleibt Ihnen grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage. Konnten Sie den Beschluss aber wegen eines schweren Verfahrensfehlers erfolgreich bekämpfen, muss Ihnen das Gericht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit geben, Ihre Erbantrittserklärung abzugeben. Widersprechen sich mehrere Erklärungen, wird darüber ein eigenes Verfahren geführt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte.OGH 2 Ob 166/17a, 24.09.2018
- Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen.OGH 7 Ob 182/12h, 19.12.2012
- Ablehnung von 4 Ob 50/08v.OGH 3 Ob 227/10v, 23.02.2011
- Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt hingegen auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu.OGH 6 Ob 153/10h, 17.12.2010
- Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird.OGH 5 Ob 186/09b, 24.11.2009
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- Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird.OGH 6 Ob 3/09y, 02.07.2009
- Ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher hat sich mit dessen Ergebnis abzufinden, kann dieses nur im Klageweg wieder beseitigen, und ist daher auch nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen.OGH 1 Ob 86/08s, 11.08.2008
- Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.OGH 1 Ob 86/08s, 11.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §40; AußStrG 2005 §160; AußStrG 2005 §161; AußStrG 2005 §162; AußStrG 2005 §163; AußStrG 2005 §164
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