Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 102/23s
Worum es ging: Werde ich als gesetzlicher Erbe verständigt, wenn ein Testament vorliegt?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Gibt es ein Testament, das äußerlich alle Formvorschriften erfüllt, müssen die gesetzlichen Erben nicht von Amts wegen zum Verfahren beigezogen werden. Ob das Testament so unbedenklich ist, muss das Gericht allerdings streng prüfen.
Ist ein Testament nicht unbedenklich, muss das Gericht auch die gesetzlichen Erben verständigen und zur Erbantrittserklärung auffordern. Unterbleibt das, wird die Einantwortung nicht rechtskräftig und ist auf Rekurs der gesetzlichen Erben aufzuheben. Sie brauchen genug Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.
In der Regel nicht. Eine beiläufig im Gespräch geäußerte Erbeinsetzung lässt nicht auf eine Erklärung des letzten Willens schließen, auch wenn sie ernst klingt. Fehlt die Absicht, den letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor. Zufällig anwesende Zeugen müssen zudem dazu aufgefordert worden sein und das angenommen haben.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.
Sie müssen alle Behelfe nutzen, mit denen sich der Schaden im betreffenden Verfahren noch verhindern oder verkleinern lässt. Ob dieser Behelf im selben Verfahren oder in einem eigenen Verfahren zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. Schritte, die erst ein völlig neues Verfahren in Gang setzen, zählen nicht dazu; unterlassen Sie sie, kann Ihnen das aber als Mitverschulden angerechnet werden.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Sie müssen keine Entscheidung bekämpfen, die inhaltlich richtig war und die Sie bei völlig eindeutiger Rechtslage ohnehin nicht mit Erfolg hätten anfechten können. Ein solches aussichtsloses Rechtsmittel ist Ihnen nicht zumutbar.
Das Gericht muss bei einer Klage gegen den Staat auch ohne entsprechenden Einwand darauf achten, ob Sie zumutbare Rechtsmittel ergriffen haben, wenn sich das aus dem Akt ergibt. Haben Sie ein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel unterlassen, schadet Ihnen das nicht. Aussichtslos ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es einer einhelligen und ständigen Rechtsprechung widerspricht.
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Sobald der Einantwortungsbeschluss zur Ausfertigung übergeben ist, bleibt Ihnen grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage. Konnten Sie den Beschluss aber wegen eines schweren Verfahrensfehlers erfolgreich bekämpfen, muss Ihnen das Gericht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit geben, Ihre Erbantrittserklärung abzugeben. Widersprechen sich mehrere Erklärungen, wird darüber ein eigenes Verfahren geführt.
Nein. Wurden Sie im Verlassenschaftsverfahren übergangen, können Sie den Einantwortungsbeschluss nicht mit dem Argument bekämpfen, das Gericht habe Ihnen keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Erbantrittserklärung gegeben. Ihre Ansprüche können Sie danach nur noch mit Klage verfolgen. Nur ausnahmsweise bleibt Ihnen ein Rechtsmittel, wenn Sie zuvor Interesse bekundet haben und ohne eigenes Verschulden gehindert waren.
Das ist möglich. Das Gericht muss den gesetzlichen Erben eine Abschrift eines im Akt liegenden Testaments übermitteln und die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen auffordern, sich zur Erbschaft zu erklären. Diese Pflichten dienen Ihrem rechtlichen Gehör; Schäden aus einer deshalb falschen Übergabe der Verlassenschaft sind daher ersatzfähig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 07.12.2021, 43 Cg 16/21v-62
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.03.2023, 4 R 18/22m-76
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 AußStrG § 152 AußStrG § 157 AußStrG § 158 AußStrG § 75 ZPO § 511 ZPO § 52
Entscheidungstext
111 Absätze, 43.366 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob102/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. Dr. M*, 3. D* und 4. St*, sämtliche vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. Ma*, vertreten durch die Dr. Ganner Lawfirm Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 853.409 EUR sA (Erstkläger), 79.778,25 EUR sA (Zweitklägerin), je 11.963,94 EUR sA (Drittklägerin und Viertkläger), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. März 2023, GZ 4 R 18/22m-76, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Dezember 2021, GZ 43 Cg 16/21v-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision der erst- und zweitklagenden Partei wird Folge gegeben, der Revision der dritt- und viertklagenden Partei wird hingegen nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung – einschließlich der bestätigten und der abgeänderten Teile – als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen 79.778,25 EUR samt 4 % Zinsen von 22. 10. 2016 bis 10. 2. 2019 aus 126.375,60 EUR, von 11. 2. 2019 bis 26. 2. 2019 aus 125.542,60 EUR, von 27. 2. 2019 bis 24. 3. 2019 aus 80.633,35 EUR und seit 25. 3. 2019 aus 79.778,25 EUR zu zahlen.
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