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Wie hole ich mir die Erbschaft, wenn ein anderer sie bekam?

günstig für Erbe betrifft Erben, Verlassenschaft, Kläger
Wer ein besseres oder gleich gutes Erbrecht behauptet, kann die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die dafür nötige Erklärung als abgegeben, und die Übergabe des Nachlasses wird berichtigt. Erfasst ist die ganze Verlassenschaft mit allem, was dazugehört; die einzelnen Gegenstände müssen im Urteil nicht aufgezählt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang 2. Auflage III 1068).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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