Wie hole ich mir die Erbschaft, wenn ein anderer sie bekam?
günstig für Erbe betrifft Erben, Verlassenschaft, Kläger
Wer ein besseres oder gleich gutes Erbrecht behauptet, kann die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die dafür nötige Erklärung als abgegeben, und die Übergabe des Nachlasses wird berichtigt. Erfasst ist die ganze Verlassenschaft mit allem, was dazugehört; die einzelnen Gegenstände müssen im Urteil nicht aufgezählt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang 2. Auflage III 1068).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN.OGH 2 Nc 3/26b, 29.01.2026
- Kenntnis über die Höhe des Reinnachlasses ist daher nicht erforderlich.OGH 2 Ob 21/22k, 16.03.2022
- Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils.OGH 10 Ob 8/08m, 10.03.2008
- Vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage kann der Kläger auch keine Exszindierungsklage erheben, da noch kein Rechtsübergang stattgefunden hat.OGH 3 Ob 320/02h, 22.10.2003
- Für eine entsprechende Singularklage gilt nichts anderes.OGH 3 Ob 320/02h, 22.10.2003
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- Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit Rechtskraft der Erbschaftsklage und damit Feststellung des Erbrechts Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über.OGH 3 Ob 320/02h, 22.10.2003
- Dies bedeutet, dass Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen. Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, dass das Recht dem Erblasser zustand.OGH 2 Ob 552/94, 30.10.1995
- Mit rechtskräftiger Stattgebung erlangt der Erbe rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors.OGH 1 Ob 538/85, 27.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 2 Nc 3/26b, 29.01.2026
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 823 · Erbschafts- und Aneignungsklage
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