Wird ein Rechenfehler im Urteil auch ohne Antrag korrigiert?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abweisung statt Zurückweisung des Rückzahlungsbegehrens.OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023
- Hier: Offenkundiger Schreibfehler.OGH 9 ObA 24/03z, 09.07.2003
- Hier: Offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler.OGH 9 ObA 129/97d, 22.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 2 Ob 20/23i, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 54/17z, 25.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 24/18x, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/17k, 27.09.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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