Gelten für mein Rechtsmittel dieselben Regeln wie im Zivilprozess?
betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren
Die Vorschrift über das Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ist den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Revision und Berufung nachgebildet. Deshalb können die Entscheidungen, die dazu ergangen sind, auch hier herangezogen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
§ 65 AußStrG ist § 506 ZPO und zu einem großen Teil auch § 467 ZPO nachgebildet, weshalb auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG bezeichnet spezifische Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses.OGH 5 Ob 22/09k, 28.04.2009
- Hier: Anforderungen an „Bestimmtheit" des Umfangs der Anfechtung.OGH 3 Ob 59/08k, 10.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123420 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 6 Ob 202/25m, 24.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 93/25t, 11.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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