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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 202/25m

Worum es ging: Muss das Gericht die Maßnahme des Jugendamts noch einmal anordnen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Die Vorschrift über das Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ist den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Revision und Berufung nachgebildet. Deshalb können die Entscheidungen, die dazu ergangen sind, auch hier herangezogen werden.

Der Entzug der Obsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss das Gericht alle anderen Möglichkeiten prüfen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden. Vorrang hat eine Lösung, die das Kind in der Familie belässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 176 ABGB § 177 ABGB § 181 AußStrG § 107 AußStrG § 107a

Entscheidungstext

54 Absätze, 15.464 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

6Ob202/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen * K*, geboren am * 2024, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter * E*, und des Vaters B* K*, beide vertreten durch Prof. Mag. DDr. hc Vera Margarethe Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 2025, GZ 43 R 681/25b-119a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13. August 2025, GZ 3 Ps 140/24g-97, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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