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Muss der Betriebsrat einer Versetzung im Landesdienst zustimmen?

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Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.

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Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

1. § 101 ArbVG geht im Wesentlichen von einem Gestaltungsspielraum des Dienstgebers aus, auf den dann die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats einwirken. Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es daher auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2.1. In § 92 oö LandesbeamtenG und § 1 Abs 4 oö Landesbeamten-ZuweisungsG kommt klar zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber hier einen weiteren Spielraum für die Beurteilung der Versetzung auch für zugewiesene Landesbeamte nicht eröffnen wollte und damit ein Spielraum, der Anknüpfungspunkt für ein Mitwirkungsrecht der Belegschaft im Sinn des § 101 ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Versetzung sein könnte, nicht verbleibt. 2.2. Dem Bedürfnis nach Mitwirkung der Belegschaftsvertretung bei der Versetzung wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Betriebsrat jedenfalls die allgemeinen Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (vor allem §§ 90, 92, 98 ArbVG) sowie die formellen Rechte auf Verständigung und Beratung nach § 101 ArbVG zukommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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