Darf mich mein Arbeitgeber ohne Betriebsrat schlechter versetzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen.OGH 9 ObA 35/05w, 31.08.2005
- Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat.OGH 9 ObA 88/04p, 06.04.2005
- Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung).OGH 8 ObA 202/02t, 28.11.2002
- Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen.OGH 8 ObA 202/02t, 28.11.2002
- Eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam.OGH 9 ObA 372/97i, 25.02.1998
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 232/94, 06.05.1994
- § 101 ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung.OGH 9 ObA 34/88, 16.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 9 ObA 71/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/20z, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1153
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101 · Mitwirkung bei Versetzungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.