OGH 9 ObA 36/22t
Worum es ging: Darf ich den Betriebsrat wählen, obwohl ich Landesbediensteter bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Bereich aus der Landesverwaltung ausgegliedert und entsteht dadurch ein Betrieb, verliert das Land die Zuständigkeit für die Interessenvertretung in diesem Bereich. Sind Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauerhaft einem solchen Betrieb zugeteilt, sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie dürfen daher uneingeschränkt wählen und gewählt werden.
Wenn Bund und Länder Gesetze in ihren jeweiligen Bereichen erlassen, müssen sie auf die Interessen der anderen Gebietskörperschaft Rücksicht nehmen. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung der Verfassung.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.
Regelt das Land die Personalvertretung für Gemeindebedienstete, die einem ausgegliederten Betrieb zugewiesen sind, dann gelten für diese Beschäftigten nicht zusätzlich die Betriebsratsregeln des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es bleibt bei der landesgesetzlichen Personalvertretung.
Vertragsbedienstete, die einer Gesellschaft der Wiener Stadtwerke dienstzugewiesen sind und dort dem Betriebsrat angehören, dürfen nur unter Einhaltung des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder gekündigt werden. Der Schutz greift also auch in dieser Konstellation.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.01.2021, 18 Cga 64/20t-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2021, 9 Ra 60/21s-16
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 101 ArbVG § 115 ArbVG § 120 ArbVG § 121 ArbVG § 33 ArbVG § 36
Entscheidungstext
59 Absätze, 28.269 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Geschäftszahl
9ObA36/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * B*, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 120.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2021, GZ 9 Ra 60/21s-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Jänner 2021, GZ 18 Cga 64/20t-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.423,70 EUR (darin 403,95 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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