Verliere ich mein Wegerecht für den abgetrennten Teil meines Grundstücks?
günstig für Belasteter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer
Das kann sein. Kommt das Recht nach der Teilung nur einzelnen Teilen zugute, erlischt es für die übrigen Teile. Das gilt, wenn es nur für einen bestimmten Teil gedacht war oder nur von dort aus ausgeübt werden konnte. Der Eigentümer des Trennstücks kann daraus dann nichts mehr ableiten, auch wenn die alte Einlagezahl beibehalten wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. Sind die notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen der Grunddienstbarkeit weggefallen, dann erlischt sie und der Eigentümer des Trenngrundstückes der seinerzeit herrschenden Gesamtliegenschaft kann keine Rechte mehr daraus ableiten, auch wenn es sich um ein Trennstück handelt, für das die ursprüngliche Einlagezahl im Grundbuch (in der Landtafel) beibehalten worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.OGH 5 Ob 184/14s, 23.10.2014
- Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung.OGH 5 Ob 1/10y, 25.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 227/24d, 06.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 28/23z, 22.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 134/16s, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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