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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 208/24z

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.

Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.

Erkennt der Makler, dass Sie das Objekt für einen bestimmten Betrieb nutzen wollen, muss er Sie darüber aufklären, ob es dafür grundsätzlich geeignet ist. Verletzt er eine Pflicht, die nicht ganz untergeordnet ist, ist seine Provision zu mindern, und zwar auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist.

Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.

Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.

Ist ein Makler zulässigerweise für beide Seiten tätig, muss er die Interessen jedes Auftraggebers nur im Rahmen eines Ausgleichs zwischen beiden wahren. Er schuldet Ihnen also nicht dasselbe wie ein Makler, der nur für Sie arbeitet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 KSchG § 30b ZPO § 52

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.414 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

7Ob208/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei S* R*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen 17.640 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2024, GZ 11 R 153/24m-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Juni 2024, GZ 33 Cg 104/23t-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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