Zum Inhalt springen

Was muss ich vorbringen, wenn mich das Gericht nicht anhörte?

betrifft Parteien, Rechtsmittelwerber, Eltern, Antragsteller
Wenn Sie rügen, dass Ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, müssen Sie darlegen, warum sich der Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat; bloß allgemeine Ausführungen genügen nicht. Können Sie das gar nicht, weil Ihnen etwa ein Ergänzungsgutachten nie zugestellt wurde, muss die betroffene Entscheidung aufgehoben werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.09.2020 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör von Amts wegen
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör als Rechtsmittelgrund
Verfahrensrecht · Verletzung des rechtlichen Gehörs
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör im Verfahren
Verfahrensrecht · Verletzung des rechtlichen Gehörs