Was muss ich vorbringen, wenn mich das Gericht nicht anhörte?
betrifft Parteien, Rechtsmittelwerber, Eltern, Antragsteller
Wenn Sie rügen, dass Ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, müssen Sie darlegen, warum sich der Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat; bloß allgemeine Ausführungen genügen nicht. Können Sie das gar nicht, weil Ihnen etwa ein Ergänzungsgutachten nie zugestellt wurde, muss die betroffene Entscheidung aufgehoben werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.09.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Unterbleiben der Zustellung eines der Entscheidung über die Regelung des Kontaktrechts zugrunde gelegten Clearing‑Berichts der Familiengerichtshilfe an die Parteien bejaht.OGH 10 Ob 21/17m, 13.06.2017
- Hier: Den Revisionsrekurswerbern wurden bestimmte Eingaben anderer Parteien erst nach der Rekurserhebung zugestellt, im Revisionsrekurs fehlt jedoch die geforderte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörverletzung.OGH 6 Ob 115/16d, 29.11.2016
- Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus.OGH 10 Ob 2/13m, 28.05.2013
- Hier: Kartellgerichtliches Verfahren.OGH 16 Ok 8/13, 14.02.2013
- Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert.OGH 10 Ob 56/08w, 27.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 67/20v, 28.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 172/19h, 27.11.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 153/16k, 19.12.2016, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör von Amts wegen
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör als Rechtsmittelgrund
Verfahrensrecht · Verletzung des rechtlichen Gehörs
Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör im Verfahren
Verfahrensrecht · Verletzung des rechtlichen Gehörs